| 1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Jacqueline Thal, Event Agentur Blue Angel, Goethestr. 18, 15831 Mahlow (im Folgenden: Verwender) und dem Kunden. |
| 2. Abweichende Bestimmungen oder Nebenabredungen bedürfen der ausdrücklich schriftlichen Bestätigung des Verwenders. |
| 3. Der Verwender ist eine Agentur und Veranstaltungsmakler. Vorwiegend werden Leistungen vermittelt. |
| 4. Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Eventangebot mit den jeweils geltenden Konditionen. |
| 5. Angebotene und angepriesene Veranstaltungen können nicht online bestellt werden. Es besteht die Möglichkeit der Anfrage über die Verfügbarkeit. |
| 6. Bei Schreib- Druck oder Rechenfehlern ist der Verwender zum Rücktritt berechtigt. |
| 7. Bei Nichtverfügbarkeit eines Angebotes ist der Verwender ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. In diesem Falle wird die Nichtverfügbarkeit dem Kunden mitgeteilt. |
| 8. Angegebene Preise gelten zusätzlich gesetzlicher Umsatzsteuer. |
| 9. Zusätzliche Leistungen werden gesondert abgerechnet. |
| 10. Leistungsumfang sind die vertraglich vereinbarten Leistungen. |
| 11. Der Verwender ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung der Hilfe Dritter zu bedienen; dem stimmt der Kunde ausdrücklich zu. |
| 12. Der Verwender ist berechtigt bis zu 50% der vereinbarten Leistung als Vorschuss zu verlangen. |
| 13. Der Verwender ist zu Teilleistungen berechtigt. |
| 14. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse rechtzeitig mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, trägt dieser die Kosten der Adressermittlung. |
| 15. Der Rechnungsbetrag ist sofort und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. |
| 16. Die Zahlung erfolgt per Überweisung an die hinterlegten Kontodaten oder per Barzahlung. |
| 17. Der Verwender verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung, sorgfältigen Überwachung und Auswahl der Dritten, derer er sich zur Erfüllung bedient. |
| 18. Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden des Kunden haftet der Verwender, Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen. |
| 19. Vom Verschulden unabhängig haftet der Verwender in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, arglistiger Täuschung, Garantieübernahme oder leichtfertigem Organisationsverschulden. In anderen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen. |
| 20. Der Verwender behandelt die Daten des Kunden vertraulich und gibt diese nicht an Dritte weiter soweit dies nicht zur Abwicklung bzw. Ausführung der Bestellung notwendig und zulässig ist. Der Kunde stimmt der Weitergabe an Dritte sowie der Verarbeitung der Daten an Dritte, soweit dies für die Abwicklung der Rechtsbeziehungen der Parteien notwendig ist, ausdrücklich zu. |
| 21. Alle Leistungen des Verwenders bleiben in dessen Eigentum. Gleiches gilt für Teile der Leistungen (z.B. Ideen, Konzepte). |
| 22. Alle vom Verwender entworfenen oder vermittelte grafische oder symbolische Elemente darf der Kunde in zukünftigen Veranstaltungen nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwenders gebrauchen. |
| 23. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig und über die Vertragsdauer hinaus, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners zu wahren. |
| 24. Der Verwender darf die Daten des Kunden verwenden, um über eigene weitere Angebote in zulässiger Weise zu informieren (z.B. über Newsletter) soweit der Kunde hierzu ein – jederzeit widerrufbares – Einverständnis erteilt hat. |
| 25. Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
| 26. Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis Berlin. |
| 27. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB Im Falle einer unwirksamen Regelung oder einer Lücke, gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. |
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| § 1. Ort / Datum der Veranstaltung |
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§ 1.1 Die Agentur engagiert den Künstler für den Veranstalter _____________________________ (Anzahl) geeignete Künstlerinnen / Tänzerinnen für die Veranstaltung_____________________ ( Name der Veranstaltung),
am _________________________________
in __________________________________
§ 1.2. Die Agentur trägt für hohe Professionalität und Seriösität der Künstler Sorge.
Im rahmen der Veranstaltung werden folgende Darbietungen erbracht:
_____________________________
_____________________________
Showbeginn: _________________________
Showende: __________________________
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| § 2.
Präsentation |
§ 2.1. Die räumlichen Verhältnisse am vereinbarten Veranstaltungsort sind für die Präsentation geeignet.
Der Veranstalter garantiert – soweit erforderlich – entsprechende Ton- und Lichtanlage sowie geeignetes Sicherheitspersonal zu stellen und den für die jeweilige Show erforderlichen
Sicherheitsabstand zu dem Publikum während der Präsentation zu wahren.
§ 2.2. Der Künstler ist in der Gestaltung, Auswahl der Musik und Darbietung seines
Programms frei. Künstlerische Anweisungen des Veranstalters oder eines Dritten, mit Ausnahme der Agentur unterliegt der Künstler nicht.
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| § 3. Ausstattung / Begleitperson |
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§ 3.1. Der Veranstalter stellt dem Künstler folgende Ausstattung ohne Zusatzberechnung zur
Verfügung:
a) Catering im Backstagebereich (mind. 2 Liter alkoholfreie Getränke pro Künstler und Verpflegung nach Vereinbarung)
b) Ausreichende Anzahl an Parkplätzen für den Künstler während der Veranstaltung
c) Verschließbare Garderobe, Spiegel und Sitzgelegenheit
§ 3.1. Der Veranstalter garantiert eine saubere Bühnenfläche, insbesondere ohne Scherben
oder Getränkereste, die den Künstler in der Darbietung seiner Show und/ oder
seiner Gesundheit beeinträchtigen könnten.
§ 3.1. Die Veranstaltungsräume sind dem Künstler und der Agentur bei Bedarf zur
Aufstellung der technischen Anlagen, für den Soundcheck und für Proben
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der genaue zeitliche Ablaufplan für die Ver-
anstaltung wird zwischen den Vertragsparteien noch gesondert vereinbart und
rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 3.1. Dem Künstler ist die Mitnahme einer Begleitperson als Fahrer/ Helfer gestattet.
Diese erhält bei öffentlichen Veranstaltungen freien Eintritt, aber keine
Freigetränke während seines Aufenthalts am Veranstaltungsort.
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| § 4. Vergütung / Gage / Fahrtkosten |
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§ 4.1. Das Honorar der Agentur beträgt: ________ € zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer
inklusive Fahrtkosten.
Eine Anzahlung auf das Honorar ist spätestens 7 Tage vor Veranstaltung in Höhe von
mindestens 50 % des vereinbarten Honorars fällig. Das restliche Honorar ist spätestens 7
Tage nach Beendigung der Veranstaltung fällig.
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| § 5. Durchführung der Veranstaltung, Kosten |
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§ 5.1. Der Veranstalter führt im eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf
eigene Kosten die Veranstaltung durch. Ihm obliegen die Abführung
etwaiger Steuern und sonstiger Abgaben ( KSK ), sowie die Zahlung von
Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an
Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA.
§ 5.2. Die Agentur wird dem Veranstalter auf dessen Aufforderung rechtzeitig eine
vollständige Aufstellung aller urheberrechtlich geschützten Werke übergeben,
die im Rahmen der Veranstaltung von ihren Künstlern dargeboten werden.
§ 5.3. Die Agentur ist berechtigt an dem Veranstaltungsabend ihre Merchandising-
produkte zum Kauf anzubieten und auf neue Produkte hinzuweisen.
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| § 6. Werbung / Film-/ Fotoaufnahmen |
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§ 6.1. Der Veranstalter wird in branchenüblicher Weise und auf eigene Kosten für die
Veranstaltung und die Künstler der Agentur besonders unter Angabe der
Marke „Event Agentur Blue Angel“ mit dem dazugehörigen Logo
entsprechend werben. Geeignetes Bildmaterial frei von Rechten Dritter wird
bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
§ 6.2. Der Veranstalter ist berechtigt die Künstler anlässlich der Proben und während
der Show auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen um durch Ton- oder Fernsehrundfunk ausgestrahlt oder sonst wie online oder offline für die
Veranstaltung zu werben. Für diese Aufzeichnungen halten sich die Künstler
der Agentur erforderlichenfalls zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen dürfen nicht veräußert werden.
§ 6.3. Für alle übrigen anwesenden Personen besteht nur dann ein Film- und Fotorecht,
wenn die Künstler / Agentur ihre Erlaubnis erteilt haben. Eine Zuwiderhandlung
kann zum sofortigen Abbruch der Show führen.
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| § 7. Anderweitige Verwertung |
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Der Veranstalter ist zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen
gegenüber der Verwertung unerlaubt zustande gekommener Vervielfältigungs- und
Verwertungshandlungen verpflichtet.
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| § 8. Schweigepflicht, insbesondere Gagengeheimnis |
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Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über alle während der Zusammenarbeit bekannt werdende Geschäftsbeziehungen und sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen
Gagen - und Provisionsverhandlungen sowie die Personendaten der Künstler auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist es dem Veranstalter untersagt mit den Künstlern über ihre Gage zu sprechen.
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| § 9. Wettbewerbsverbot |
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§ 9.1. Der Veranstalter verpflichtet sich
a) Künstler nicht für sich oder andere Veranstalter durch Verleitung zum Vertragsbruch abzuwerben.
b) die Agentur bei der Buchung der Künstler, die durch die Agentur Kontakt zum Veranstalter mittelbar oder unmittelbar erhielten, nicht zu umgehen (z.B. die persönliche Visitenkarte der Künstler bzw. deren private Telefonnummern anzufordern).
c) nach Vertragsende keinen Verdrängungswettbewerb unter Selbstkosten zu betreiben.
d) Künstlerdaten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht selbst zu nutzen oder anderen Konkurrenten weiterzugeben.
§ 9.2. Abwerbungen des Veranstalters von unter Vertrag stehenden Künstlern der Agentur oder unmittelbare Beauftragung des Künstlers ohne Zwischenschaltung der Agentur für zukünftige Veranstaltungen sind mit einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 2500 €, höchstens jedoch 10.000 €, zu ahnden für den jeden Fall der Zuwiderhandlung ohne Fortsetzungszusammenhang. Diese Vertragsstrafe ist sofort fällig und an die Agentur zu zahlen. Gleiches kann gelten im Falle der Verletzung vertraglicher Schweigepflichten.
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| § 10. Rücktrittsrecht |
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§ 10.1. Beide Vertragsparteien können bis spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung
vom Vertrag zurücktreten.
§ 10.2. Die Agentur ist berechtigt Ersatz der nachgewiesenen vergeblichen
Aufwendungen zu verlangen.
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| § 11. Schadensersatz des Veranstalters |
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Der Veranstalter hat an die Agentur eine angemessene Schadenspauschale in Höhe von mindestens der vereinbarten Künstlergage, ersparte Aufwendungen werden nicht abgezogen, zu zahlen, wenn infolge einer ihm zurechenbaren schuldhaften Handlung oder Unterlassung die vereinbarte Show nicht stattfindet.
Dies gilt nicht bei Einhaltung der im Vertrag unter § 10 genannten Rücktrittrechten.
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| § 12. Haftung für Dritte |
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§ 12.1. Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit und das Eigentum des Künstlers unmittelbar vor, während und nach der Veranstaltung.
§ 12.2. Während der Show ist der Veranstalter allein für das Verhalten der Besucher und das Einhalten des Sicherheitsabstandes zu den Künstlern und ihren Darbietungen verantwortlich und damit haftbar, bei Unfällen deren Ursache im zu nahen Kontakt besteht.
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| § 13. Salvatorische Klausel |
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§ 13.1. Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 13.2. Maßgebend ist allein dieser schriftliche Vertrag. Änderungen Ergänzungen
sowie der Verzicht auf die Schriftform können nur schriftlich vereinbart
werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftform Klausel.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
§ 13.3. Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt
die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt
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| § 1. Gegenstand des Vertrages |
§ 1.1. Der Künstler überträgt hiermit der Agentur nicht exklusiv die Vermittlung des Künstlers an Auftritte.
§ 1.2. Die Agentur übernimmt Aufgaben der Planung, Gagenverhandlung und Koordination von
Auftrittsverpflichtung des Künstlers, sowie die Vermittlung des Künstlers an Veranstalter.
Die Agentur nimmt die Interessen des Künstlers in bezug auf Aktivitäten im Bereich der
Darstellenden Kunst z.b. (Bühnentanz/-Showtanz) und Musik war. Mit umfasst sind auch Sponsoring oder Merchandising, sowie Promotion Auftritte und ähnliche Tätigkeiten.
§ 1.3. Dem Künstler entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.
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| § 2. Pflichten der Agentur |
| Die Agentur verpflichtet sich zur Durchführung und Erledigung folgender Aufgaben:
§ 2.1. Die Entwicklung, Konzeption, Koordination und Förderung sämtlicher Tätigkeiten des Künstlers im Bereich der Darstellenden Kunst.
§ 2.2.Die Betreuung der Vertragsverhandlungen mit Dritten vor, während und nach der Show.
§ 2.3.Wahrnehmung der künstlerischen und kommerziellen Interessen des Künstlers im Rahmen der vermittelten Aufträge gegenüber Dritten, insbesondere Veranstaltern und Medien.
§ 2.4.Die Planung und Durchführung von jeglichen Werbemaßnahmen.
§ 2.5.Die Vorbereitung und Durchführung von Einzelauftritten und Tourneen sowie Senderbesuchen und Interviews sowie die damit in Zusammenhang stehende künstlerische Betreuung.
§ 2.6. Die Agentur ist verpflichtet den Künstler auf der Homepage:
www.eventagentur-blueangel.de und / oder www.showdance-blueangel.de mit einer eigenen Seite/ Bild und Name/ Künstlername zu präsentieren und im üblichen Rahmen zu promoten. |
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| § 3. Pflichten des Künstlers |
§ 3.1. Der Künstler verpflichtet sich zur sorgfältigen Erfüllung sämtlicher Verträge die durch die Agentur mit Dritten vermittelt wurden und für die sich der Künstler bei der Auftrittsplanung verbindlich angemeldet hat. Insbesondere verpflichtet er sich um Höchstleistung, Professionalität und Seriosität die im direkten Bezug zu seiner künstlerischen Tätigkeit stehen
(Choreografien lernen, Pünktlichkeit, vollständige Auftrittskleidung), und stellt sich hierfür im üblichen und zumutbaren Umfang zu Verfügung.
(2) Der Künstler zeigt den durch die Agentur vermittelten Veranstaltern, die Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeiten an ihn herantreten, seine generelle Vertretung durch die Agentur an und verpflichtet sich, über sämtliche diesbezügliche anfragen die Agentur zu informieren.
(3) Der Künstler verpflichtet sich andere Künstler nicht für sich oder andere durch Verleitung zum Vertragsbruch abzuwerben. Veranstalter Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht selbst zu nutzen oder an andere Konkurrenten weiterzugeben. Durch herausgaben der persönlichen Visitenkarte oder Telefonnummern die Agentur zu umgehen.
(4)Der Künstler ermächtigt die Agentur für die Dauer dieses Vertrages und erteilt der Agentur alle erforderlichen Vollmachten zur Geltendmachung und Einziehung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Künstlers gegenüber Dritten im Namen des Künstlers. Die
Agentur ist berechtigt, im Namen des Künstlers Veranstaltungsverträge abzuschließen und in diesem Zusammenhang Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
(5) Der Künstler ist verpflichtet Handlungen die zu Kosten führen, an deren Begleichung die Agentur beteiligt ist, mit der Agentur unverzüglich vorher abzusprechen. Ansonsten ist eine Beteiligung an den Kosten seitens der Agentur ausgeschlossen.(6) Der Künstler stimmt der Ablichtung und eventuellen Veröffentlichung von Fotos und Videos zu, zu denen sich der Künstler erforderlichenfalls bereitwillig zur Verfügung stellt. Er überträgt der Agentur das Recht zur Auswertung der Aufnahmen in Ton- und Werbefilmen, Werbeframes im Internet und Multimediawerken. Der Künstler erklärt sich mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck des Vertrags erforderlich ist.
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| § 4. Rechte des Künstlers |
§ 4.1. Der Künstler hat die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen künstlerischen Angelegenheiten. Es besteht Einigkeit, dass hierzu Fragen der Ausstattung des Künstlers oder seiner Auftritte, des Equipment, Kleidung sowie die technischen An-
lagen und Geräte des Künstlers und seiner Auftritte nicht zu rechnen sind.
§ 4.2. Der Künstler erhält kostenlos eine eigene Künstlerpräsentation auf der Agen-
turhomepage.
§ 4.3. Der Künstler hat das Recht im Krankheitsfall und Todesfall (nur Verwand-
schaftgrad 1 und 2 ) bei unverzüglicher anzeige 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn die Show abzusagen ohne dabei den Schadensersatztatbestand § 10 Abs. 1 des Agen-
turvertrages zu erfüllen. Der Krankheitsfall muss gleichzeitig mit der Anzeige durch
eine ärztliche Krankschreibung bewiesen werden.
§ 4.4. Proben, die von der Agentur erforderlich gehalten werden, sind angemessen zu vergüten.
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| § 5. Rechte der Agentur |
§ 5.1. Die Agentur erhält die Befugnis, während der Dauer dieses Vertrags den Künstler in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten, soweit diese Bezüge auf den gegenständlichen Vertrag haben, nach außen zu vertreten und diese Vertretungsmacht nach ihrem Ermessen Dritten anzuzeigen.
§ 5.2. Der Agentur ist es gestattet, im Zusammenhang mit dem Namen des Künstlers für sich selbst zu werben. Die Agentur ist berechtigt, unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts Fotos, Bilder und Aufzeichnungen zu bearbeiten und umzugestalten.
§ 5.3. Die Agentur darf sich zur Ausführung der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Aufgaben Dritter bedienen.
§ 5.4. Die Agentur hat die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten mit Bezug auf das gegenständliche Vertragsverhältnis.
§ 5.5. Die Agentur hat weder versprochen, noch ist sie dazu verpflichtet, Arbeit für den Künstler zu beschaffen oder nachzuweisen.
§ 5.6. Die Agentur behält sich das Eigentums- Nutzungs- und Verwertungsrecht des von der Agentur angefertigten Bildmaterials bis 6 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vor.
§ 5.7. Die Agentur ist berechtigt ihr zustehender Beteiligung/Vergütung im Wege der Aufrechnung nach Rechnungslegung einzubehalten.
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| § 6. Entgelte, Umsatzbeteiligung, Kosten |
Die Umsatzbeteiligung der Agentur wird wie folgt vereinbart:
§ 6.1. Die Agentur berechnet grundsätzlich für jede einzelne Auftragsvermittlung.
Bei Großveranstaltungen kann ein Entgeld vereinbart werden bis zu 25 % vom Bruttobetrag aller dem Künstler zustehenden Tantieme und Honorare von Gagen aus vermittelten Veranstaltungen durch die Agentur einschließlich daraus folgender Rundfunk-, Fernseh-, Theater-, Konzert-, und Filmengagements.
Die Künstlergage ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig, soweit die Agentur ihrerseits für den Auftrag das Entgelt erhalten hat.
§ 6.2. Mit den in diesem Vertrag enthaltenen Vergütungsregelungen sind alle Aufwendungen der Agentur abgegolten.
§ 6.3. Agentur und Künstler erkennen an, dass sie jeweils selbst ihre Steuern aus Einnahmen zu entrichten haben.
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| § 7. Rücktrittsrecht |
§ 7.1. Die Parteien können spätestens bis 14 Tage vor der Veranstaltung von einer vermittelten Auftrittsmöglichkeit zurücktreten, die aus dem Rücktritt resultierenden Schäden sind der anderen Vertragspartei zu ersetzen.
§ 7.2. Beim unverschuldeten Ausfall der Veranstaltung besteht ein sofortiges Rücktrittsrecht vom Engagement.
§ 7.3. Die Agentur ist berechtigt Ersatz der nachgewiesenen vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Das gleiche Recht steht dem Künstler im Falle des Ausfalls der Veranstaltung ebenfalls gegenüber dem Veranstalter zu.
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| § 8. Haftung |
§ 8.1. Die Agentur haftet nicht für durch den Veranstalter nicht geleistete
KSK – Beiträge. Der Künstler hat für die ordnungsgemäße Entrichtung selbst zu sorgen, notfalls hat er diese Beiträge selbst abzuführen. Die Agentur verpflichtet den Veranstalter in den Engagementverträgen die KSK ordnungsgemäß abzuführen.
§ 8.1. Die Agentur haftet nicht für Schäden des vermittelten Künstlers während einer Veranstaltung, solche Schäden sind gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. |
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| § 9. Haftungsausschluss |
§ 9.1. Die Agentur schließt dem Künstler gegenüber mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit seine Haftung für jeden Schaden aus, de nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Agentur oder eines gesetzlichen
Vertreters / Erfüllungsgehilfen beruht. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S.1 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt.
§ 9.2. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Agentur an der Organisation und Durchführung der Veranstaltung vor Ort nicht beteiligt ist und hierfür keine Verantwortung trägt und Dritten, insbesondere Besuchern der Show mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung nicht haftet.
§ 9.3. Die Reglungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
§ 9.4. Eine Abänderung der Beweislast zum Nachteil der Agentur ist mit den vorstehenden Reglungen nicht verbunden.
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| § 10. Laufzeit, Option, Kündigung |
§ 10.1. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Vertragsabschluss und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, ohne dass es einer Verlängerung bedarf, es sei denn eine Vertragspartei kündigt schriftlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor weiterer Verlängerung.
§ 10.2. Dem Künstler und der Agentur bleiben das Recht der außerordentlichen Kündigung vorbehalten.
§ 10.3. Für den Fall, dass die Agentur ihre Gesellschaftsform ändert oder sich einer anderen Gesellschaft beteiligen, behält dieser Vertrag seine Gültigkeit, wenn garantiert ist, dass der Geschäftsführer weiterhin federführend für die Auftrittsvermittlung des Künstlers ist.
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| § 11. Laufzeit, Option, Kündigung |
§ 11.1. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren ab Vertragsabschluss und verlängert sich automatisch, ohne dass es einer Verlängerung bedarf.
§ 11.2. Dem Künstler und der Agentur bleiben das Recht der außerordentlichen Kündigung vorbehalten gem. den gesetzlichen Vorgaben.
§ 11.3. Für den Fall, dass die Agentur ihre Gesellschaftsform ändern oder sich einer anderen Gesellschaft beteiligen, behält dieser Vertrag seine Gültigkeit, wenn garantiert ist, dass der Geschäftsführer weiterhin federführend für die Auftrittsver-
mittlung des Künstlers ist.
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| § 11. Salvatorische Klausel |
§ 11.1. Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 11.2. Maßgebend ist allein dieser schriftliche Vertrag. Änderungen, Ergänzungen sowie der Verzicht auf die Schriftform können nur schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftform Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
§ 11.3. Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzten, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.
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